Gerichtsurteil: Twitter muss falsche oder beleidigende Tweets löschen – und mehr

Twitter muss ehrverletzende Aussagen löschen. (Foto: Sergei Elagin / Shutterstock)
Baden-Württembergs Antisemitismusbeauftragter Michael Blume hat im Streit gegen Twitter um die Verbreitung mutmaßlicher Falschaussagen einen überwiegenden Erfolg erzielt. Nach einer Entscheidung des Frankfurter Landgerichts können Betroffene von der Plattform verlangen, dass falsche oder ehrverletzende Tweets über sie gelöscht werden.
Auch kerngleiche Aussagen müssen gelöscht werden
Die Richter gingen aber noch einen Schritt weiter: So muss Twitter demnach auch kerngleiche Äußerungen entfernen, sobald der Kurznachrichtendienst von den konkreten Persönlichkeitsverletzungen Kenntnis erlangt.
„Die Entscheidung zeigt, das Internet ist kein rechtsfreier Raum“, sagte die Vorsitzende Richterin Ina Frost bei der Urteilsverkündung am Dienstag. In dem Eilverfahren hatten Blume und die unterstützende Organisation Hateaid Twitter vorgeworfen, für die Verbreitung von Verleumdungen mitverantwortlich zu sein.
Konkret war in den Tweets laut Blume behauptet worden, er gehe fremd und betrüge seine Frau mit Minderjährigen. Außerdem wurde dem Gericht zufolge verbreitet, er sei in „antisemitische Skandale“ verstrickt und „Teil eines antisemitischen Packs“.
Laut der Gerichtsentscheidung sind diese „ehrenrührigen Behauptungen unwahr“. Die Bezeichnung als Antisemit sei zwar zunächst eine Meinungsäußerung, sie sei aber in dem gewählten Kontext rechtswidrig, denn sie trage nicht zur öffentlichen Meinungsbildung bei und ziele erkennbar darauf ab, Stimmung gegen Blume zu machen, hieß es.
Twitter hat keine allgemeine Monitoring-Pflicht
Zudem entschied die Kammer, dass das Unterlassungsverbot nicht nur dann greife, wenn eine Äußerung wortgleich wiederholt werde, „sondern auch, wenn die darin enthaltenen Mitteilungen sinngemäß erneut veröffentlicht werden“.
Das Gericht erklärte aber auch, dass Twitter keine allgemeine Monitoring-Pflicht mit Blick auf seine rund 237 Millionen Nutzer auferlegt werde. Eine Prüfpflicht bestehe nämlich nur hinsichtlich der konkret beanstandeten Persönlichkeitsrechtsverletzungen.
Darüber hinaus erachtete die Kammer die Äußerung eines Nutzers als zulässig, wonach der Antisemitismusbeauftragte in die jährlich vom Wiesenthal-Zentrum in Los Angeles veröffentlichte Liste der größten Antisemiten weltweit aufgenommen worden ist. Unabhängig davon, ob dies gerechtfertigt sei, dürfe darüber informiert werden, hieß es. Dagegen müsse sich Blume im öffentlichen Meinungskampf zur Wehr setzen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
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