Arbeitsgericht: Zusatzvereinbarung für Homeoffice isoliert kündbar – was das bedeutet

Schlechte Nachrichten für Homeoffice-Fans: Arbeitgeber können Zusatzvereinbarungen zur Heimarbeit unter bestimmten Voraussetzungen isoliert beenden, ohne dabei gegen den Kündigungsschutz zu verstoßen. (Symbolfoto: Vadym Pastukh/Shutterstock)
Eine Vereinbarung zur isolierten Kündigung einer Zusatzvereinbarung für Homeoffice ist zulässig. Das hat das Landesarbeitsgericht Hamm in seinem Urteil vom 16. März 2023 (18 Sa 832/22) entschieden. Wie Rechtsexperte Jan T. Hartmann für Human Resources Manager darlegt, hatte ein Arbeitnehmer gegen seine Arbeitgeberin geklagt, weil diese ihm nach mehreren Jahren Homeoffice die Zusatzvereinbarung zur Arbeit von zu Hause aus aufgekündigt hatte.
Diese Möglichkeit war zuvor in der Vereinbarung festgelegt worden und wie das Gericht entschieden hat, verstößt dies nicht gegen höherrangiges Recht. Trotzdem ist nicht final geklärt, ob dies den Mitarbeiter auch dazu zwingt, für die Ausübung seiner Tätigkeit in die Unternehmensräume zurückzukehren.
Wann ist eine Teilkündigung zulässig?
Wie Hartmann erklärt, verstoßen Teilkündigungen prinzipiell gegen den Kündigungsschutz und sind daher nicht zulässig. Damit soll verhindert werden, dass Arbeitgeber den zwingenden Kündigungsschutz durch Schlupflöcher umgehen. Anders verhält es sich aber, wenn wie im vorliegenden Fall das Kündigungsrecht ausdrücklich vereinbart wurde und diese Vereinbarung nicht gegen zwingendes Recht verstößt.
Im vorliegenden Fall hatten Arbeitnehmer und Arbeitgeberin eine Zusatzvereinbarung zum Homeoffice abgeschlossen und darin bereits die Möglichkeit festgelegt, diese isoliert zu kündigen. Im Falle der Kündigung war festgelegt worden, dass der Mitarbeiter dann wieder in die Unternehmensräume zurückkehren müsse.
Als die Arbeitgeberin schließlich von diesem Recht Gebrauch machte, klagte der Arbeitnehmer und bekam in erster Instanz recht. Vor dem Landesarbeitsgericht wurde die Klage allerdings dann zurückgewiesen.
Landesarbeitsgericht: Bestimmungen zum Arbeitsort berühren nicht Kernbereich der Tätigkeit
Das Gericht ist in seinem Urteil der Ansicht, dass die Teilkündigung nicht den Kernbereich der Tätigkeit betrifft, sondern lediglich den Arbeitsort. Dieser unterliege aber ohnehin dem Direktionsrecht des Arbeitgebers. Dadurch entstehe keine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers, da dessen Rechte ja in den Bestimmungen des Anstellungsvertrags gewährt blieben.
Auch die Vereinbarung einer möglichen Teilkündigung für das Homeoffice in den allgemeinen Geschäftsbedingungen an sich verstößt laut Landesarbeitsgericht nicht gegen rechtliche Grundsätze.
Automatische Rückkehr in Büroräume unzulässig
Unklar ist aber dennoch, ob die Arbeitgeberin ihren Mitarbeiter mithilfe der Kündigung dazu zwingen kann, in die Büroräume des Unternehmens zurückzukehren. Die Vereinbarung, dass er nach einer Kündigung automatisch seine Tätigkeit von dort aus fortsetzen müsse, sieht das Gericht nämlich nicht als zulässig an.
Denn für die Festsetzung eines neuen Arbeitsortes müsse die Arbeitgeberin sich an den Grundsatz billigen Ermessens halten, und der sei nicht in der Vereinbarung vorgesehen. Damit verstoße dieser Zusatz gegen das gesetzliche Leitbild zum Direktionsrecht. Der Arbeitnehmer könnte dagegen gesondert klagen. Offenbar hat er das aber bislang nicht getan.
Nach dem Urteil dürften Arbeitgeber sich künftig bei Vertragsabschlüssen wohl vermehrt ein Recht auf die isolierte Kündigung der Homeoffice-Vereinbarung vorbehalten. Allerdings sollten sie dabei darauf achten, die Rückkehr in die Büroräume rechtlich einwandfrei abzusichern.
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