
Im Streit zwischen der Bundesnetzagentur und der Deutschen Telekom über die die hinzubuchbare Option Stream on haben die Richter des Verwaltungsgerichts Köln jetzt die Brüsseler Kollegen vom Europäischen Gerichtshof ins Boot geholt. Konkret geht es dabei um mehrere Fragen, wie der Traffic bei Zero-Rating-Angeboten behandelt werden muss und ob eine Reduzierung der Bandbreite als zulässige Maßnahme im Sinne des Datenverkehrs-Managements gesehen werden kann.
Die Bundesnetzagentur hatte bemängelt, dass die Deutsche Telekom bei dem vor fast drei Jahren vorgestellten Angebot einige Video- und Audio-Angebote nicht auf den inkludierten Datenverkehr anrechnete. Das Oberverwaltungsgericht Münster hatte der Beschwerde der Bundesnetzagentur im Eilverfahren auch stattgegeben und die Telekom hatte infolgedessen die geforderten Änderungen im vergangenen Jahr umgesetzt.
Telekom Stream on: Was sagt der EuGH dazu?
Doch die Kölner Richter fragen nun im tatsächlichen Verfahren, ob im Vertragsverhältnis zwischen dem Provider und dem Endkunden überhaupt das Netzneutralitätsgebot eingehalten werden muss oder ob es sich dabei nicht vielmehr um ein Gebot zur Gleichbehandlung des Traffics handelt, das den Provider bindet (nicht aber gegenüber seinem Endkunden). Unklar ist außerdem, ob die Reduzierung einer Bandbreite als Verkehrsmanagement im Datenverkehr eingestuft werden kann oder ob dadurch die Nutzerrechte unverhältnismäßig eingeschränkt werden.
Das Thema Zero-Rating-Dienste hat die europäische Gesetzgebung bereits seit einigen Jahren auf dem Schirm. In den Leitlinien zur Netzneutralität heißt es beispielsweise, dass „Praktiken, die technische Unterscheidungen vorsehen, eine Ungleichbehandlung darstellen“ und damit unrechtmäßig seien. An der Geschichte hängt aber noch ein weiteres Thema – das Roaming, genauer die Frage, ob eine Fair-Use-Politik, die beispielsweise eine Roaming-Beschränkung im Ausland rechtfertigt, in Ordnung ist. Hierzu hatte bereits im vergangenen Jahr das Verwaltungsgericht im Fall des Vodafone-Pass nachgefragt, nachdem Vodafone die Beschränkung seitens der Bundesnetzagentur verboten bekam.
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