Urteil zu Prime Day-Rabatten: Was Amazon jetzt ändern muss

Der nächste Prime Day steht im Herbst an. (Foto: Michael Vi/Shutterstock)
Falsche Rabatte und unfaire Preisangaben – davor warnen die Verbraucherzentralen im Zusammenhang mit Amazon bereits seit längerer Zeit – und jetzt hat das Landgericht München I (Az. 4 HK O 13950/24, nicht rechtskräftig) sich dieser Haltung ebenfalls angeschlossen. Demnach entschieden die Richter:innen dieser Tage, dass Amazon in Zukunft seine Angebote anders kennzeichnen muss als in der Vergangenheit üblich.
Demnach hatte Amazon beispielsweise bei einem Kopfhörer mit 19 Prozent Rabattierung geworben, bezog sich dabei aber nicht, wie gesetzlich vorgeschrieben, auf den eigenen Preis, sondern auf die unverbindliche Preisempfehlung. Korrekt wäre allerdings gewesen, den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage als Grundlage für eine solche Rabattangabe zu nehmen. Das tun die meisten Onlinehändler:innen auch korrekterweise inzwischen. Ähnlich hatte ein Gericht übrigens kürzlich gegen den Discounter Aldi geurteilt.
Falsche Vorstellungen von der Rabattierung
In anderen Fällen hatte Amazon sich an einem „Kundendurchschnittspreis“ oder einem „mittleren Verkaufspreis“ orientiert – beides Konstrukte, die für Kaufinteressenten noch weniger nachvollziehbar sein dürften. Das Gericht befand, dass die Kund:innen gerade im Kontext der Prime Days besonders günstige Preise im Vergleich zu den Tagen davor erwarte.
Auch der mit einer Prozentangabe flankierte Begriff „Rabatt“ („15 % Rabatt“) suggeriert nach Ansicht des Gerichts den unrichtigen Eindruck einer Reduzierung des früheren eigenen Preises, auch wenn sich die Angabe nur auf eine UVP bzw. auf einen „mittleren Verkaufspreis“ bezieht.
Das Urteil ist eine Schlappe für den Onlineriesen, gegen den die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg geklagt hatte. Verstößt Amazon in Zukunft dagegen, droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro – zumindest dann, wenn das Urteil rechtskräftig wird.
Denn Amazon sieht die Sache erwartungsgemäß etwas anders – und lässt durch eine Sprecherin mitteilen, man wolle Berufung einlegen. Denn die betreffende Regelung sei nicht eindeutig und bedürfe daher der rechtlichen Klärung. Amazon ist sich sicher: „Wir bieten klare und präzise Preisinformationen und halten uns dabei an aktuelle Branchenstandards sowie geltende Gesetze und regulatorische Richtlinien.“ Wie insbesondere Kund:innen von Amazon ein Maximum an Preistransparenz bekommen und welches Tool hierzu beiträgt, haben wir hier beschrieben.
Viele Unternehmen tricksen mit UVP-Mondpreisen
Doch in der Tat gibt es in Deutschland inzwischen in rechtlicher Hinsicht nur noch eine korrekte Angabe – und das ist die des günstigsten Preises der letzten 30 Tage. Händler:innen wie Mediamarkt, denen ohnehin oft vorgeworfen wird, die Preise vor einer Aktion mit pauschalem Rabatt angehoben zu haben, handhaben zumindest dies korrekt und ermöglichen damit die Vergleichbarkeit von Preisen. Dennoch tricksen immer noch viele Unternehmen mit Mondpreisen wie einer überhöhten UVP – und verschleiern somit den eigentlichen Wert oder Marktpreis von Waren und Dienstleistungen.
Die Verbraucherzentralen sind hiermit nicht zum ersten Mal vor Gericht – und wohl auch nicht zum letzten Mal. Wie der Verein mitteilt, sehe man sich in nächster Zeit auch gegen Aldi, Lidl und Mediamarkt Saturn vor Gericht. Ob die jeweiligen Gerichte in den (teilweise anders gelagerten Fällen) in gleicher Weise urteilen, bleibt abzuwarten.
Wenn Amazon-Bestellungen nach hinten losgehen